Barrierefreiheit (Allgemeines)
Hallo!
Ich habe eine spezielle Frage zur Arbeitsstättenverordnung mit Bezug auf Rollstuhlfahrer:
Es ist ja unter ArbStättV §3a (2) festgelegt, dass insbesondere für Menschen mit Beeinträchtigungen, eine Barrierefreiheit hergestellt sein muss.
Dies ist jedoch nicht der Fall, da zur Zeit vier Rollstuhlfahrer eine schwere Brandschutztür am Eingang überwinden müssen. Diese lässt sich für die Rollstuhlfahrer jedoch nur durch Zuhilfenahme anderer Mitarbeiter überwinden.
Inwiefern tritt hier dann §3a (3) in Kraft>
1. Ist die Hilfe eines anderen Mitarbeiters eine wirksame Maßnahme zur Barrierefreiheit>
2. Tritt hier die Regelung der unverhältnismäßigen Härte in Kraft, wenn der Arbeitgeber eine barrierefreie Tür installieren soll>
Nähere Informationen zum Betrieb und dem Objekt:
Das Unternehmen ist eine GmbH mit keinem öffentlichen Publikumsverkehr, also geschlossenem Personenkreis (ca. 500 Mitarbeiter, davon vier Rollstuhlfahrer insgesamt ca. 30 Menschen mit Beeinträchtigung).
Das Gebäude ist ein Mietobjekt. Bauliche Änderungen dürfen nur mit Genehmigung des Vermieters vorgenommen werden.
Inwiefern gehen hier Brandschutzbestimmungen vor der Barrierfreiheit> Gibt es Lösungen die Brandschutztür mit der Barrierefreiheit zu verbinden>
Vielen Dank für die schnelle Hilfe.
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Mit freundlichen Grüßen
ceratull