Ein-Personen-Vertretung und Heranziehung des Stelli (Allgemeines)

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 29.02.2012, 10:43 (vor 5348 Tagen) @ ceratull

Hallo ceratull
» Gerade bei Unternehmen der Größe 1000 MA.


Gerade für Unternehmen die mehr als 100 oder 200 schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter haben, ist der §95 SGB IX sehr sinnvoll und genau zu lesen.
Dort heisst es:
....
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 69 Abs. 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.
.....

Also, die Schwerbehindertenvertretung (= Vertrauensperson) kann den 1.Stellvertreter heranziehen. Sie muss aber nicht. Der 1.Stellvertreter kann auch nicht eine Heranziehung verlangen. Wenn Sie heranzieht, kann die Vertrauensperson auch nicht einfach den 2. oder 3. Stellvertreter heranziehen. Hier ist sie an das jeweilige Wahlergebniss gebunden.
Bei einer heranziehung ( die bis zu 100 % betragen kann) gilt dann aber auch:

Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.


Schau dir mal die Kategorie: Stellvertreter an.
Dort gibt es sehr viele Beiträge, die sich mit diesem Thema beschäftigen.

Und bitte eines nie vergessen:
Es gibt die Theorie und es gibt die Praxis. Gerade was das Arbeiten in Grossunternehmen betrifft

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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