Ein-Personen-Vertretung und Heranziehung des Stelli (Allgemeines)
Hallo ceratull
Diese zuterffende Aussage von Hotte ist klar und ergibt sich auch klar aus dem SGB IX, daher hatte ich diese so nicht mehr dargestell.
» Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.
Das ergibt sich auch aus der Tatsache, dass in diesen Fällen (Ausnahme) ja die Aufgaben der SchwbV als gesamtes laut SGB IX durch mehrer wahrgenommen werden.
Doch auch dieses verändert damit nicht den Rechtsgrundsatz der Ein-Personen-Vertretung! Die "Eine Person" hat dann halt nur "mehrere Teile" 
Aber auch JA, es ist nicht immer einfach alles zu verstehen. Gesetze sind leider oft nicht sehr einfach. 