Ein-Personen-Vertretung und Heranziehung des Stelli (Allgemeines)
Hallo ceratull
habe mich gerade einmal mit einem interessanten Urteil zu diesen Themen befasst.
Aus diesem geht auch klar der Sachverhalt der Ein-Personen-Vertretung hervor. Auch in Betrieben in welchen auf Grund der Ausnahme des § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, dauerhafte Aufgaben auf den 1. bzw. ggf. auch noch 2. Stelli übetragen wurden.
Weiter behandelt dieses Urteil auch das Thema "Beschlussverfahren mit dem Ziel eines Ordnungsgeldes gegen den AG, wegen Behinderung der SBV."