Ein-Personen-Vertretung und Heranziehung des Stelli (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 02.03.2012, 10:57 (vor 5346 Tagen) @ hackenberger

Hallo ceratull

habe mich gerade einmal mit einem interessanten Urteil zu diesen Themen befasst.

Aus diesem geht auch klar der Sachverhalt der Ein-Personen-Vertretung hervor. Auch in Betrieben in welchen auf Grund der Ausnahme des § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, dauerhafte Aufgaben auf den 1. bzw. ggf. auch noch 2. Stelli übetragen wurden.

Rechtsweg
ArbG Bln 25.10.02, 93 - Bv 18270/02
LAG Bln 18.03.03, 3 TaBV 2346/02, 2386/02
BAG 07.04.04, 7 ABR 35/03

Weiter behandelt dieses Urteil auch das Thema "Beschlussverfahren mit dem Ziel eines Ordnungsgeldes gegen den AG, wegen Behinderung der SBV."


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