Barrierefreiheit (Allgemeines)
Hallo Dennis,
dieses Thema fällt in die Regelungen des § 81 Abs. 4, Satz 4 und 5 SGB IX. Der AG kann hier dann für Mehrkosten Mittel der SchwbAV beantragen. Die SchwbV (VPSchwb) sollte hier den Technischen Dienst des IA beratend hinzuziehen.
Letztlich noch den Hinweis, Du bist 2. Stelli. Die Stelli haben ein ruhendes Mandat, mit der möglichen Ausnahme des § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.
Daher wäre hier die VPSchwb gefordert zu handeln, da die Stelli ja nicht im Mandat sind (Einpersonenvertretung).
Das bitte aber nun nicht falsch verstehen, interessierte Stelli sind nicht verboten/schlecht
Sie können nur leider nicht im Namen der SchwbV handeln, es sein sie nehmen im Rahmen der Verhinderungsvertretung, weil die SchwbV sie i.Folge der eigenen Verhinderung aktiviert hat, das Mandat wahr.
Bitte einmal die Begriffe "Einpersonenbertretung und Verhinderungsvertretung" im Forum mit der Suchfunktion angehen.