Ein-Personen-Vertretung und Heranziehung des Stelli (Allgemeines)
Hallo Hotte,
» Ist das BAG Urteil aus dem Jahr 2004 noch wirklich aktuell> Denn das
» Urteil besagt, das nur der 1.Stellvertreter herangezogen werden darf.
Ja, mit der nun geltenden Erweiterung, dass in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretendem Mitglied. .....
Wichtig ist, dass auch beim BAG das angedrohte OWI wegen Behinderung im Mandat nicht angegriffen wurde.
Aber auch die Aussagen der Ein-Personen-Vertretung. Weiter auch der ggf. SchwbV nicht so angenehme Sachverhalt, dass bei in Anspruchnahme der Ausnahme nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, sofern der Stelli dann wegen Urlaub/Krankheit auch für längere Zeit verhindert ist, diese Aufgaben LEIDER nicht auf weitere Stelli übertragen werden können. Sie fallen dann für diese Zeit an die VPSchwb zurück. Dann ist nur die "normale" temporäre Verhinderungsvertretung möglich.
Mir ging es hier um diese beiden Themen/Punkte Ein-Personen-Vertretung und das das angedrohte OWI. Zwei wichtige Punkte welche ja immer wieder angesprochen werden.