Kündigung vs. Klage vor Sozialgericht (Kündigung)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 30.07.2015, 13:56 (vor 3201 Tagen) @ Paul

Hallo,

Hallo,


damit ich nicht falsch verstanden werde! Es geht nicht darum die Kündigung über Jahre unmöglich zu machen. Entscheidend ist für mich die Frage wann das Integrationsamt zu beteiligen ist. Und so wie ich es lese ist das Kriterium ein positiver Bescheid oder ein gestellter Antrag, der älter als drei Wochen ist.

Die Versorgungsämter vertreten in der Tat die Auffassung, daß ein Widerspruch oder eine Klage gegen einen Bescheid die Wirkung des § 90 Abs. 2a SGB IX nicht verlängert.
Dies wird aber in der Literatur und auch in der Rechtsprechung überwiegend anders gesehen ( So zB Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, Düwell, § 90 Rn 49ff u.a. mit Verweis auf LAG Köln)

Vielleicht hab ich ja auch eine Denkblockade.

Nein. Die betroffene AN sollte sich auf jeden Fall ggü. dem AG und auch in einer evtl. Klage vor dem Arbeitsgericht auf den vorläufigen Rechtsschutz beziehen.

Gruß
Paul

P.S.: Bei Zitaten ( wie in Deinem ersten Posting) ist es unerläßlich, auch die Quelle zu benennen, da nur so eine seriöse Auseinandersetzung und kritische Prüfung möglich ist.

--
&Tschüß

Wolfgang


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