Kündigung vs. Klage vor Sozialgericht (Kündigung)

WoBi, Thursday, 30.07.2015, 17:52 (vor 3201 Tagen) @ Paul

Hallo Paul,

der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet seit dem 01.05.2004 aufgrund der Einschränkungen durch § 90 Absatz 2a SGB IX nur dann Anwendung, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft offenkundig oder nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt in den Fristen des § 69 Absatz 1 Satz 2 SGB IX keine Feststellung getroffen hat, und dies nicht an der fehlenden Mitwirkung des Antragsstellers liegt.

Ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung entfaltet sofort seine Wirkung hinsichtlich des Schutzes nach dem SGB IX. Nur hat das Bundesarbeitsgericht den besonderen Kündigungsschutz eingeschränkt und diesen mit einer 3 wöchigen Antragsfrist versehen, um Missbrauch zu verhindern. Z.B. Ein Beschäftigter erfahrt durch den Betriebsrats von der Kündigungsanhörung und stellt Antrag ohne Erfüllung der Voraussetzungen einer Behinderung.

Gegen den Feststellungsbescheid mit GdB 40 wurde Widerspruch eingelegt und später hoffentlich rechtzeitig Klage erhoben. Das Feststellungsverfahren ist damit nicht rechtskräftig abgeschlossen seit der Antragsstellung auf Feststellung einer Behinderung. Die Frist, um Missbrauch zu verhindern ist bei weitem erfüllt und der Antragsteller hat mitgewirkt. Also steht somit unter dem Schutz des SGB IX.

Den derzeitigen Schwebezustand bei der Feststellung der Schwerbehinderung innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber mitteilen und innerhalb von 21 Kalendertagen mit Hilfe eines Rechtsbeistandes Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Voraussetzung das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar. Nachlesbar in § 23 KSchG: http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html
Wichtig ist die zusätzliche Information des Arbeitgebers. Denn die Information im Schriftsatz an das Arbeitsgericht könnte nicht fristgerecht bei Arbeitgeber ankommen.

Für den Tipp auf der Startseite mit der parallelen Antragsstellung auf Gleichstellung dürfte es zu spät sein. http://www.schwbv.de/urteile/291.html

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Gruß
Wolfgang


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