Kündigung vs. Klage vor Sozialgericht (Kündigung)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 30.07.2015, 17:22 (vor 3201 Tagen) @ Paul

Servus Paul,

das Integrationsamt schreibt dazu:
Wenn eine Feststellung des Versorgungsamtes bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde über einen GdB unterhalb von 50 bzw. eine ablehnende Entscheidung der Agentur für Arbeit erstinstanzlich erfolgt ist, kann der Arbeitnehmer den besonderen Kündigungsschutz auch dann in Anspruch nehmen, wenn gegen die erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel eingelegt worden sind, das heißt diese noch nicht bestandskräftig ist.

Nachzulesen hier:
https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Kuendigungsschutz/77c426i1p/index.html

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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