Kündigung vs. Klage vor Sozialgericht (Kündigung)
Hallo Wolfgang,
Hallo,
vielen Dank für Deine Meinung. Dann wäre der Kollegin zu raten den Arbeitgeber über ihren vorliegenden Bescheid zu informieren und auf das Sozialgerichtsverfahren hinzuweisen?
Ja, die AN soll ausdrücklich die Beteiligung des Integrationsamtes verlangen und vorsichtshalber auch zeitgleich Kündigungsschutzklage beim ArbG einreichen.
Das Zitat war übrigen hier auf dieser Seite zu finden.
So war auch mein Eintrag gemeint.
http://www.schwbv.de/04_10_kuendigungsschutz.html
Da hast Du aber die 3-Wochen-Fristen verwechselt. Der von Dir zitierte Satz bezieht sich auf die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage. Die beträgt ebenfalls 3 Wochen.
Gruß
Paul
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&Tschüß
Wolfgang