Gleichstellung Jugendlicher und junger Erwachsener nach §151(4) SGB IX (Gleichstellung)

prototyp, Brandenburg, Monday, 15.01.2018, 12:04 (vor 2292 Tagen)

Folgender Sachverhalt:
Ein Azubi ist 29 Jahre alt, stellt den Antrag auf Gleichstellung und erhält den Bescheid nach §68(4) SGB IX.
(neu 151(4)SGB IX.)

(4) 1Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Absatz 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. 2Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. 3Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne des § 102 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c.
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Gegen diesen Bescheid hat er Widerspruch eingelegt, weil Jugendliche und junge Erwachsene unter 27 Jahre alt sind. (siehe §7 SGB VIII).

Und der Widerspruchsausschuss sagt ihm, er ist doch gleichgestellt für die Zeit der Ausbildung und seinen Wspr. soll er zurück nehmen.
Es bleibt bei dem Bescheid -> Gleichstellung gem §68(4) SGB IX.

??????????????? versteh ich nicht, wenn die Grundbedingung (Alter unter 27 Jahre ) nicht gegeben ist.

Meine Frage:
Hätte nicht eher der Bescheid geändert werden müssen auf
„ Gleichstellung befristet für die Zeit der Ausbildung gem 68(2) SGB IX???????
( also bei Beachtung §44 SGB X : Rücknahme eines rechtswidrigen ....Verwaltungsaktes?)
Viele Grüße :-) prototyp


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