Gleichstellung Jugendlicher und junger Erwachsener nach §151(4) SGB IX (Gleichstellung)

prototyp, Brandenburg, Monday, 22.01.2018, 19:05 (vor 2258 Tagen) @ MatthiasNRW

Hallo Matthias,
danke für deine Antwort.Sie hat mir sehr geholfen. Der 29-jährige Azubi hatte seinen Wspr. zurück genommen.
Er ist nun nach §68(4) SGB IX gleichgestellt. (?)
Ja, ich weiß, es ist kein Automatismus, nach §68(2) SGB IX (neu 151(2) SGB IX)gleichgestellt zu werden,aber eine Möglichkeit für Auszubildende, die älter als 27 Jahre sind und einen Nachteilsausgleich während der Ausbildung benötigen....dachte ich.
Ich habe nun den Widerspruchsausschuss angeschrieben, und der "Fall" wurde in die Prüfung gegeben.
Viele Grüße
prototyp


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