Gleichstellung Jugendlicher und junger Erwachsener nach §151(4) SGB IX (Gleichstellung)

prototyp, Brandenburg, Tuesday, 30.01.2018, 18:05 (vor 2249 Tagen) @ prototyp

Hallo in die Runde,
ich habe nun eine Antwort erhalten von einer Fachkraft (auch Mitglied im Widerspruchsausschuss) und setze sie hier ins Forum.
Also ehrlich: Die Antwort überzeugt mich nicht.
Die BA (Bundesagentur für Arbeit) kann doch nicht das SGB IX für sich auslegen, wie sie will. Oder habe ich einen Denkfehler ?
Nach der Antwort teilt mir mein Arbeitgeber mit:
Er muss mich nun nicht mehr beteiligen, da es nur ein Gleichstellung nach §151(4) SGB IX ist.

Was haltet ihr davon ?
Ich würde mich freuen, wenn ihr mir wieder eure Meinung mitteilt.
Liebe Grüße
prototyp

hier die Antwort:

Sehr geehrte Frau ....

bezugnehmend auf die an Herrn .... gerichtet Frage zu nachfolgendem Sachverhalt:

Ein Azubi ist 29 Jahre alt, stellt den Antrag auf Gleichstellung und erhält den Bewilligungsbescheid nach § 68 (4) SGB IX. Gegen diesen Bescheid hat er Widerspruch eingelegt, weil Jugendliche und junge Erwachsene im §7 SGB VIII näher definiert werden: Sie sind jünger als 27 Jahre. Nach Ihrem Verständnis ist dies Grundbedingung für die Anwendung des SGB IX 68(4) SGB X (jetzt 151 (4) SGB IX) lt. Gesetzestext das Alter unter 27 Jahre. Der Widerspruchsausschuss hat den Bescheid nicht zurück genommen, da der Auszubildende gleichgestellt sei und nach der Ausbildung einen neuen Antrag stellen solle.

Nachfolgend möchte ich Ihnen meine Rückmeldung zu dem von Ihnen aufgeworfenen Sachverhalt zu § 151 Abs. 4 SGB IX Teil 3 (vormals § 68 Abs. 4 SGB IX Teil 2) in Verbindung mit der in § 7 SGB VIII definierten Legaldefinition bezogen auf „junge Erwachsene“ zukommen lassen:

Sie haben die Legaldefinitionen in § 7 SGB VIII bezogen auf junge Menschen grundsätzlich richtig interpretiert.

Der in § 151 SGB IX verwendet Begriff „Junge Erwachsene“ ist jedoch deutlich weiter auslegbar. Die BA fördert viele Maßnahmen in beiden Rechtskreisen für „junge Erwachsene“. Die Zielgruppe ist hier bis 35 Jahre angegeben.

Intention dieser gesetzlichen Regelung des § 151 Abs. 4 SGB IX ist, Arbeitgeber für die Ausbildung dieser Personengruppe mit Mitteln aus der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter zu unterstützen. Deswegen ist der in § 151 Abs. 4 SGB IX genannte Personenkreis auch grundsätzlich für die Zeit der Berufsausbildung oder einer beruflichen Orientierung ohne ein gesondertes Gleichstellungsverfahren von Gesetzeswegen gleichgestellt. Eine Antragstellung Gleichstellung ist hierfür nicht erforderlich.

Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass durch den Widerspruchsausschusses Gleichstellungsbescheide nicht zurückgenommen werden können. Der Widerspruchsausschuss gibt in rechtlicher Abwägung und Bewertung des Einzelfalls dem Widerspruch statt oder weist diesen zurück. Die Rücknahme eines Widerspruchs obliegt allein dem Widerspruchsführer.


Mit freundlichen Grüßen


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