Gleichstellung Jugendlicher und junger Erwachsener nach §151(4) SGB IX (Gleichstellung)

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 19.02.2018, 21:07 (vor 2257 Tagen) @ Thomas-SBV

Moin Moinn Thomas,

ich habe hier mal den Gesetzestext herein kopiert:

(§151,4 Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Absatz 1) während der Zeit ihrer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne des § 185 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c.

Aus dem letzten Halbsatz folgert der Arbeitgeber, dass alle anderen Hilfestellungen für Gleichgestellte nicht gelten und somit die SBV nicht zustöndig ist, .... wäre spannend für Juristen..

Ich würde Dir, Prototyp, folgendes empfehlen:
1. Fordere dieses schriftlich vom Arbeitgeber an, dass Du aus seiner Sicht nicht zuständig bist.
2. Was hindert den Kollegen daran, nach Klärung der untenstehenden Fragen einen neuen Gleichstellungsantrag zu schreiben, in dem genau dies Verhalten des Vorgesetzten beschrieben wird und diese Sichtweise beigefügt wird. Hinzu kommt, dass die Gleichstellungsgründe, warum er die volle Gleichstellung benötigt, ebenfalls erläutert werden sollten.
3. Begünde die Gleichstellung in deiner Stellungnahme ausführlich, schildere die behinderungsbedingten Probleme in der Ausbildung und warum die bisherige Gleichstellung als Hilfestellung nicht ausreicht, mach, wenn möglich, der Agentur für Arbeit insbesondere - und möglichst weit oben in der Begründung - klar, dass bei Abbruch der Ausbildung die Chancen auf einen weiteren Ausbilungsplatz schlechter sind und aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen und dem Verlust der Ausbildung ein Sozialleistungsbezug von ihnen gepaart mit schlechteren Vermittlungschancen droht. Daher sind die Schutzrechte zum Erhalt des Ausbildungsplatzes voll umpfänglich erforderlich. ( Zu Deutsch: geht ihr das Risiko ein, Arbeitslosengeld zahlen zu müssen, oder genehmigt die Gleichstellung, um die Chancen des Kollegen zu verbessern.) Schreib weiter dass mit 30 die Chancen auf eine neue Ausbilung zudem nicht besser werden ..... Für mehr Ideen bräuchte ich die konkreten Gesundheitsstörungen und weitere Hintergrundkenntnisse.

Liebe Grüße


Hendrik


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