Gleichstellung Jugendlicher und junger Erwachsener nach §151(4) SGB IX (Gleichstellung)

MatthiasNRW, Tuesday, 16.01.2018, 09:27 (vor 2264 Tagen) @ prototyp

Folgender Sachverhalt:
Ein Azubi ist 29 Jahre alt, stellt den Antrag auf Gleichstellung und erhält den Bescheid nach §68(4) SGB IX.
(neu 151(4)SGB IX.)
(...)
Gegen diesen Bescheid hat er Widerspruch eingelegt, weil Jugendliche und junge Erwachsene unter 27 Jahre alt sind. (siehe §7 SGB VIII).

Und der Widerspruchsausschuss sagt ihm, er ist doch gleichgestellt für die Zeit der Ausbildung und seinen Wspr. soll er zurück nehmen.
Es bleibt bei dem Bescheid -> Gleichstellung gem §68(4) SGB IX.

??????????????? versteh ich nicht, wenn die Grundbedingung (Alter unter 27 Jahre ) nicht gegeben ist.

Meine Frage:
Hätte nicht eher der Bescheid geändert werden müssen auf
„ Gleichstellung befristet für die Zeit der Ausbildung gem 68(2) SGB IX???????
( also bei Beachtung §44 SGB X : Rücknahme eines rechtswidrigen ....Verwaltungsaktes?)

Hallo,

bei einem 29-jährigen Azubi ist eine Gleichstellung nach § 151 Abs. 4 SGB IX natürlich fehlerhaft, da die Altersvoraussetzung nicht greift. Außerdem bedarf es für eine Gleichstellung nach Abs. 4 keines Bescheides, da die Rechtsfolge (Gleichstellung) bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kraft Gesetz eintritt.

§ 44 SGB X ist hingegen nicht einschlägig, da es um die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts geht (die Gleichstellung ist kein belastender Verwaltungsakt) und damit § 45 SGB X anzuwenden wäre. Aus diesem Grund wäre die Gleichstellung gemäß § 45 SGB X für die Zukunft zu widerrufen. Für die Vergangenheit besteht Vertrauensschutz, solange die Voraussetzung des § 45 Abs. 4 SGB X nicht vorliegt.

Hinweisen möchte ich aber ergänzend, dass eine Gleichstellung nach Abs. 2 keinesfalls Automatismus ist und auch nicht nicht aus Abs. 4 hergeleitet werden kann. Eine Gleichstellung erfolgt unter der Vorgabe des § 2 Abs. 3 SGB IX.

Ich kann mir diese Entscheidung des Widerspruchsausschusses nur dahingehend erklären, dass man auf sehr ungewöhnliche Weise eine reformatio in peius / Verböserung im Widerspruchsverfahren vermeiden möchte.

--
Gruß
Matthias


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