Gleichstellung Jugendlicher und junger Erwachsener nach §151(4) SGB IX (Gleichstellung)

MatthiasNRW, Wednesday, 31.01.2018, 08:54 (vor 2276 Tagen) @ prototyp

Hallo,

herzlichen Dank für das Veröffentlichen der Antwort.
Ich gebe zu, dass ich mich köstlich amüsiert habe :-)

Aber im Ernst: Ich halte von den Mitgliedern in den Widerspruchsausschüssen durchaus viel. Etliche sind seit langer Zeit erfahrene Anwender des SGB IX, oft auch versierte Juristen (wobei letzteres nicht zwingend ein Vorteil sein muss ;-) ).

Der in § 151 SGB IX verwendet Begriff „Junge Erwachsene“ ist jedoch deutlich weiter auslegbar. Die BA fördert viele Maßnahmen in beiden Rechtskreisen für „junge Erwachsene“. Die Zielgruppe ist hier bis 35 Jahre angegeben.

Die Fördermaßnahmen der Arbeitsagentur (die übrigens willkürlich festgelegt werden können, je nach Kassenlage) haben doch keine Relevanz bei der Auslegung einer Norm. Es gibt eine gesetzliche Legaldefinition.

Intention dieser gesetzlichen Regelung des § 151 Abs. 4 SGB IX ist, Arbeitgeber für die Ausbildung dieser Personengruppe mit Mitteln aus der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter zu unterstützen. Deswegen ist der in § 151 Abs. 4 SGB IX genannte Personenkreis auch grundsätzlich für die Zeit der Berufsausbildung oder einer beruflichen Orientierung ohne ein gesondertes Gleichstellungsverfahren von Gesetzeswegen gleichgestellt. Eine Antragstellung Gleichstellung ist hierfür nicht erforderlich.

Wenn eine Antragsstellung nicht erforderlich ist und eine Gleichstellung kraft Gesetz erfolgt (was komplett richtig ist):
Wieso hat man -so das Ausgangsposting- einen Gleichstellungsbescheid nach Abs. 4 erlassen? Oder war es kein Bescheid, sondern nur die Stellungnahme zum Nachweis der Behinderung seitens der Arbeitsagentur?

Zuständig für Förderungen aus der Ausgleichsabgabe sind die Integrationsämter.
Ich bin gespannt auf die Reaktion, falls Leistungen beantragt werden und der Gleichstellungsbescheid nach Abs. 4 für einen 29-jähringen beigefügt wird. In NRW sehen beide Integrationsämter die Altersgrenze bei dem vollendeten 27. Lebensjahr.
http://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/menschenmitbehinderung/arbeitundausbildung/informationenfrarbeitgeber/frdermglichkeiten/foerdermoeglichkeiten.jsp
https://www.lwl-integrationsamt.de/leistungen/Arbeitgeber/berufsausbildung

Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass durch den Widerspruchsausschusses Gleichstellungsbescheide nicht zurückgenommen werden können. Der Widerspruchsausschuss gibt in rechtlicher Abwägung und Bewertung des Einzelfalls dem Widerspruch statt oder weist diesen zurück. Die Rücknahme eines Widerspruchs obliegt allein dem Widerspruchsführer.

Den Absatz verstehe ich nicht. Hier wird die Rücknahme eines Gleichstellungsbescheides mit der Rücknahme eines Widerspruches verglichen.

Merkwürdiger Sachverhalt bzw. Ablauf. Passt für mich nicht wirklich.

--
Gruß
Matthias


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