Gleichstellung Jugendlicher und junger Erwachsener nach §151(4) SGB IX (Gleichstellung)

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 20.02.2018, 11:46 (vor 2258 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin Prototyp,

ich würde Dir empfehlen, die Stellungnahme direkt zum Gleichstellungsantrag mit beizufügen, dann sieht die Agentur für Arbeit eher, dass die bisherige Gleichstellung nicht ausreicht. Weiterhin ist mir noch eine Idee gekommen, schreib auch, dass der Arbeitgeber die Schutzrechte der Gleichstellung aufgrund des Gesetztestextes hier nicht anwenden will und eine Klärung vor dem Sozialgericht dem kollegen im konkreten Fall nicht helfen würde, da dieses 1. zu lange dauert und 2. aufgrund der Formulierung im Gesetz durchaus mit einer Berufung bzw. Revision gerechnet werden muss.

Der Kollege benötigt jetzt die Schutzrechte und nicht irgendwann rückwirkend vom Gericht, dies nützt wenig, wenn die Ausbildung erstmal beendet ist .......

Liebe Grüße

Hendrik


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