Gleichstellung Jugendlicher und junger Erwachsener nach §151(4) SGB IX (Gleichstellung)

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 16.01.2018, 11:57 (vor 2292 Tagen) @ prototyp

Moin Moin Prototyp,

mehrere Fragen zu Beginn:

Du schreibst, der Widerspruchsausschuss fordert ihn auf, seinen Widerspruch zurückzunehmen. Damit wäre aber noch keine Entscheidung ergangen.
Oder steht ein Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung fest? Gegen den Bescheid könnte er beim Sozialgericht Klage einlegen, hierfür ist aber die Fristwahrung wichtig.

Ansonsten könnte man zu der Aufforderung Stellung nehmen, dass mit der Gleichstellung für Jugendliche und junge Erwachsene in Ausbildung sehr eingeschränkte Schutzrechte gelten (nur für Leistungen des Integrationsamts nach § 185,3,2 c SGB IX) und ihm diese aus folgenden Gründen nicht ausreichen (z.B. Kündigungsschutz wegen Fehlzeiten oder anderer Auffälligkeiten, Begleitung Integrationsfachdienst bei Problemen in Berufsschule oder Arbeitgeber ect.,). Für diese Schutzrechte ist die volle Gleichstellung notwendig und daher der aufgrund des Alters von 29 Jahren rechtsfehlerhaft ergangene Bescheid zurückzunehmen und durch die Gleichstellung zu ersetzen.

Liebe Grüße

Hendrik


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