Abt. Recht/ Personal verlangt Stellungnahme von SBV (Allgemeines)
Moin Moin Peggy,
ein bisschen hier herumgestöbert und unter A-Z hier in www.komsem.de folgendes unter Freistellung gefunden:
"Die Vertrauensperson bedarf aber keinesfalls der Zustimmung des Arbeitgebers bzw. Dienststellenleiters, wenn sie im Einzelfall im Rahmen ihres Amtes tätig werden will.
Erforderlich ist allerdings eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Abmeldung beim unmittelbaren Vorgesetzten, ohne dass der Arbeitgeber Anspruch darauf hätte, Einzelheiten der beabsichtigten Amtswahrnehmung zu erfahren, etwa welche Menschen die VP an ihren Arbeitsplätzen aufsuchen will (BAGE 43, 109 = DB 1983, 2419 = AiB 1983, 190 = BetrR 1983, 755 = AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972 zur Rechtsstellung von Betriebsratsmitgliedern
Die Freistellung ist keine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers, wie dies der Wortlaut nahe legt. Es gelten dieselben Grundsätze wie bei § 37 Abs 2 BetrVG: Nach der Rspr des BAG entfällt die Verpflichtung zur Arbeit bei Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen, ohne dass es einer Erklärung des Arbeitgebers bedarf (BAG 6. 8. 1981, 6 AZR 505/78, AP Nr 39 zu § 37 BetrVG 1972).
Die Vertrauensperson hat sich jedoch rechtzeitig beim Arbeitgeber unter Nennung des Grundes abzumelden (BAG 15. 7. 1992, 7 AZR 466/91, DB 1993, 438; BAG 15. 3. 1995, 7 AZR 643/94, DB 1995, 1514)".
Also im Vorfeld Grund nennen, aber ohne Einzelheiten, Namen etc. "Begleitung einer schwerbehinderten Person zu einem vom Arbeitgeber angeordneten externe Termin" reicht aus meiner Sicht völlig aus.
Allerdings gilt dies rechtssicher nur bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten, nicht zwingend bei laufenden Antragsverfahren.
Liebe Grüße
Hendrik