Abt. Recht/ Personal verlangt Stellungnahme von SBV (Allgemeines)

WoBi, Thursday, 01.11.2018, 20:28 (vor 2911 Tagen) @ Peggy Ulrich

Hallo Peggy,

zu deiner eigentlichen Frage. "Die Vertrauensperson führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt", so der § 179 Abs. 1 SGB IX. Der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit bewirkt auch die Weisungsfreiheit. Der SBV können weder durch den Arbeitgeber (bei dir die Abteilung Recht/Personal), noch das Integrationsamt, die Agentur für Arbeit oder der Betriebs-/Personalrat Weisungen erteilt werden. Die Vertrauensperson ist ein ungebundenes Amt, das auch nicht an Weisungen von vertretenen schwerbehinderten oder gleichgestellten Personen gebunden ist. Die Amtsführung der Vertrauensperson unterliegt keiner Rechenschaftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Soweit als 1. Teil, warum die Anforderung durch den Arbeitgeber nicht zu einer Antwort durch die SBV führen müssen.

Zum 2. Teil sind die Regelungen nach § 179 Abs. 7 Nummer 1 SGB IX bezüglich der Verpflichtung ihnen wegen ihres Amtes anvertraute oder sonst bekannt gewordene fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse, nicht zu offenbaren.
Hier sei ausdrücklich auf § 237b SGB IX als mögliche Rechtsfolgen für die Vertrauensperson hingewiesen.
Insoweit darf dem Ansinnen des Arbeitgebers aufgrund der Verschwiegenheitsverpflichtung nicht nachzukommen werden. Und wer ist schon die Abteilung Recht/Personal? Ist diese überhaupt ein zuständiger Ansprechpartner der gewählten Vertrauensperson. Für mich ist es nur ein Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers und nicht der Arbeitgeber selbst bzw. der Inklusionsbeauftragter gemäß § 181 SGB IX.

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Gruß
Wolfgang


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