Einsicht in die Wahlunterlagen (Allgemeines)

sbv-nl-west, NRW, Tuesday, 15.10.2019, 15:30 (vor 1655 Tagen) @ DD

Hallo, < Gestern waren genau diese Mitarbeiter (zurückgetretener SBV + Stellvertreter ) in meinem Büro unter verlangten Einsicht in der letzten Wahlunterlagen des SBV - Wahl (2018) und deren Stellvertreter (2018 + 2019).
Dürfen die Mitarbeiter dies?

Hallo DD,

aus der Aufbewahrungspflicht der Wahlunterlagen (Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
§ 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen) wird auch das Einsichtrecht abgeleitet (BAG v. 27.7.2005 - 7 ABR 54/04, juris Rn. 19ff, Vgl. Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX, SchwbVWO §16 Rn. 2).

Aber, es muss ein berechtigtes Interesse bestehen (Maaß in Kossens/von der Heide/Maaß SGB IX, 1. Aufl., SchwbVWO, Anm. zu §16)

Dieses sind in der Regel, die aktiv Wahlberechtigten, also Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte.

Intension könnte sein, die Wahl als Nichtig feststellen zu lassen.

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west


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