Einsicht in die Wahlunterlagen (Allgemeines)

Cebulon, Wednesday, 16.10.2019, 13:04 (vor 1655 Tagen) @ DD

die Einblick in die Wahlunterlagen haben will bzw. erzwingt.

Hallo, ich würde denen die Einsicht klar verweigern, da die Anfechtungsfrist längst abgelaufen ist, da insoweit kein berechtigtes Interesse mehr wegen Ablauf der Anfechtungsfrist. Insbesondere keine Einsicht in Wählerliste mit Wahlvermerken, auch keine Einsicht bezüglich Wahlumschläge! Da würde ich ganz gelassen und entspannt einer Klage beim Arbeitsgericht entgegensehen. Sind die beiden denn schwerbehindert? Ich sehe das im Prinzip so wie Michael.

Allenfalls dann, wenn diese substantiiert konkrete Nichtigkeitskeitsgründe glaubhaft darlegen sollten, käme in sehr seltenen atypischen Extremfällen Einsicht in Frage (nur unter Aufsicht der SBV!) Nur pauschale Behauptung „ins Blaue hinein“ zu einer Nichtigkeit reicht nicht! Ich teile auch nicht diese Ansicht: „könnten nach Fehlern suchen“ zur Nichtigkeit. Können Sie nicht! Nach solchen Gründen zu forschen per Einsicht reicht mitnichten aus zur Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses. Sonst könnte ja jeder mit einer solch pauschalen „Schutzbehauptung“ umfassendes Einsichtsrecht erzwingen, das es aber so gar nicht gibt laut Rechtsprechung.

Eine Herausgabe bzw. Überlassung der Wahlakten („haben will“) ist m.E. ohnehin absolut tabu, wie Michael schon zu Recht geschrieben hat.

Gruß,
Cebulon


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