Einsicht in die Wahlunterlagen (Allgemeines)
Hallo, habe nochmals nachgelesen – alles klar. Mit ging’s eigentlich darum hervorzuheben, dass dann, wenn „keine objektiven Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Wahl geltend“ gemacht werden können, kein Anspruch auf Einsicht besteht in die Wahlakten nach Ablauf der Anfechtungsfrist laut Wiegand/Hohmann SchwbVWO, §16 Rn. 20, unter Verweis auf das LAG Düsseldorf, 29.09.2004, 12 TaBV 44/04.
Gruß,
Cebulon