Einsicht in die Wahlunterlagen (Allgemeines)

garda, Berlin, Wednesday, 16.10.2019, 11:51 (vor 1656 Tagen) @ DD

Das heisst, ich muss ihr alle Unterlagen aushändigen?
Muss sie die Unterlagen in meiner Anwesenheit anschauen bzw. kontrollieren ???

Hallo,

hast du einfach mal in deine gesetzliche Grundlage reingesehen?

Hier zum Beispiel im Betriebsverfassungsgesetz, § 19 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

Hier wie auch in der Wahlordnung ist nirgendwo ein Einsichtsrecht geregelt, noch viel weniger eine Aushändigung an Einzelpersonen, die ja dann nach Belieben manipulieren könnten. Wahlunterlagen sind vertraulich. Wer sie sehen will, muss sich schon zum Arbeitsgericht bemühen. Im öffentlichen Dienst ist das ähnlich geregelt, der Wortlaut kann abweichen.

Nach § 177 SGB 9 gilt das jeweilige Wahlrecht im Zweifel auch bei der SBV-Wahl, soweit nichts anderes bereits geregelt ist.

Nochmal ganz klar: niemand hat da rein zu sehen, niemandem darf irgendetwas ausgehändigt werden. Eine normale Anfechtung geht sowieso nicht mehr, eine Nichtigkeit ist an keine Frist gebunden aber muss zwingend vor Gericht geltend gemacht werden. Das Arbeitsgericht ordnet dann die Vorlage der Originalunterlagen an, peinlich wenn du die dann rausgegeben hast und sie nicht vorlegen kannst.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael


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