Einsicht in die Wahlunterlagen (Allgemeines)
Hallo DD,
"nicht einfach so", das Interesse muss berechtigt sein. Sprich dieses Interesse liegt vor, wenn die Wahl angefochten, oder für nichtig erklärt werden soll (Hohmann in Wiegand/Hohmann SchwbVWO §16 Rn. 16).
Lediglich der AG muss kein besonderes Interesse nachweisen.
Meine benannten Rechtsquellen würde ich ihnen benennen und einen schönen Tag wünschen.
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Liebe Grüße
sbv-nl-west