Auch Absagen können diskriminierend sein!? (Allgemeines)

sbv-nl-west, NRW, Thursday, 17.10.2019, 13:39 (vor 1659 Tagen) @ Katharina Schwarzenborn

Hallo,

in der Entscheidung steht:

„dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Beklagten ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist.”

Hallo Katharina,

da haben wir sie wieder, die "kann" und nicht muss Bestimmung.

EuGH Urteil vom 19. April 2012 (- C-415/10 -) Die Kläger*in muss jedoch ausreichende Indizien dargelegen, welche eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen und die nach § 22 AGG zu einer Beweislast der Beklagten dafür führen würden, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat. Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch die Beklagte begründete im Streitfalle nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung der Kläger*in iSd. § 7 AGG.

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west


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