Auch Absagen können diskriminierend sein!? (Allgemeines)

MatthiasNRW, Friday, 18.10.2019, 11:36 (vor 1658 Tagen) @ sbv-nl-west

EuGH Urteil vom 19. April 2012 (- C-415/10 -) Die Kläger*in muss jedoch ausreichende Indizien dargelegen, welche eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen und die nach § 22 AGG zu einer Beweislast der Beklagten dafür führen würden, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat. Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch die Beklagte begründete im Streitfalle nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung der Kläger*in iSd. § 7 AGG.

Rdnr. 42: "Daher hat das vorlegende Gericht (Anm. das BAG) darüber zu wachen, dass die Auskunftsverweigerung durch Speech Design im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung zum Nachteil von Frau Meister vermuten lassen, nicht die Verwirklichung der mit den Richtlinien 2000/43, 2000/78 und 2006/54 verfolgten Ziele zu beeinträchtigen droht."

Rdnr. 44: "Zu den Gesichtspunkten, die in Betracht gezogen werden können, gehört insbesondere der Umstand, dass, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Kelly ergangen ist, der Arbeitgeber, um den es im Ausgangsverfahren geht, Frau Meister jeden Zugang zu den Informationen verweigert zu haben scheint, deren Übermittlung sie begehrt."

Die Auskunftsverweigerung ist allein für sich nicht ausreichend, jedoch in der Summe der möglichen Indizien zu würdigen.

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Gruß
Matthias


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