Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel (Kirche)

garda, Berlin, Wednesday, 15.04.2020, 08:11 (vor 1444 Tagen) @ Remhagen

hat ein kirchl. Arbeitgeber das Recht, Schwerbehinderte Arbeitnehmer zu versetzen, wenn in der bisherigen Dienststelle keine oder kaum noch Arbeit anfällt, da auf Grund der Corona Verordnung Hausbesuche nicht mehr möglich sind? Darf der Schwerbehinderter Mitarbeiter auch in einem anderen Betrieb des gleichen Dienstgebers versetzt werden? Meine von einer e.V. in einer GmbH des gleichen Vorstandes dieser kirchl. Einrichtung.
Benötigt bei solch einer Abordnung/Versetzung der Dienstgeber die Zustimmung des Integrationsamtes?

Hallo Remhagen,

jeder Arbeitgeber hat nach § 106 Gewerbeordnung ein Weisungsrecht:

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Hält sich der AG an diese Bedingungen, darf er versetzen, denn einen generellen Versetzungsschutz für Schwerbehinderte gibt es nicht. Besonders der letzte Satz ist im Zusammenhang entscheidend für die Zumutbarkeit.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion