Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel (Kirche)
Da bin ich jetzt nicht genug in der Materie drin, aber ich sehe hier 2 verschiedene Rechtspersönlichkeiten
Den Verein, bei dem der Mensch angestellt ist
die GmbH in der dieser Mensch eingesetzt werden soll
das ganze hat für mich etwas von Arbeitnehmerüberlassung.
Ja das ist grundsätzlich möglich aber im gemeinnützigen Bereich besteht z. B. ein Trägerverein, an dem dann Zweckbetrieb(e) in Form der (g)GmbH dran hängen. Dafür gibt es verschiedene Gründe, die eher im Bereich Steuern/Rechnungswesen zu suchen sind.
Hier von Arbeitnehmerüberlassung zu reden, ist mir persönlich zu weit hergeholt, denn es wird ja so versucht, Kurzarbeit oder gar eine Kündigung zu umgehen.
In der Privatwirtschaft dürfen Beschäftigte jederzeit zwischen Konzernunternehmen versetzt werden, auch zeitweise, und diese Konzernunternehmen sind alle eigene Rechtspersönlichkeiten nach dem Handels- bzw. Gesellschaftsrecht.
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Mit freundlichen Grüßen
Michael