Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel (Kirche)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 15.04.2020, 15:25 (vor 1466 Tagen) @ garda

Hallo Garda,

wir reden hier über zwei verschiedene Arbeitgeber, da zwei verschiedene Rechtspersonen (e.V. und GmbH). Das beide Arbeitgeber demselben Eigentümer gehören, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, sofern es sich nicht um einen Konzern iSd Aktiengesetzes handelt. Eine Versetzung zu einem anderen Arbeitgeber ist aber idR nicht mehr vom Weisungsrecht nach § 106 GewO gedeckt, sondern nur eine Versetzung in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers, sofern dies der Arbeitsvertrag des AN überhaupt zulässt.

Der Einsatz eines AN bei einem anderen Arbeitgeber ist - sofern kein Werkvertrag vorliegt - grundsätzlich AN-Überlassung iSd § 1 AÜG.
Hier muß dann geprüft werden, ob dies der ArbV des AN zulässt und ob die AN-Überlassung überhaupt gesetzlich zulässig ist.
Dies ist die individualrechtliche Ebene. Die kollektivrechtliche Ebene - also die Beteiligung von AN-Vertretungen bei beiden Arbeitgebern - ist dann noch separat zu betrachten.

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&Tschüß

Wolfgang


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