Corona - Versetzung von Mitarbeitern wegen Arbeitsmangel (Kirche)

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 15.04.2020, 15:42 (vor 1472 Tagen) @ albarracin

Hallo Garda,

wir reden hier über zwei verschiedene Arbeitgeber, da zwei verschiedene Rechtspersonen (e.V. und GmbH). Das beide Arbeitgeber demselben Eigentümer gehören, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, sofern es sich nicht um einen Konzern iSd Aktiengesetzes handelt. Eine Versetzung zu einem anderen Arbeitgeber ist aber idR nicht mehr vom Weisungsrecht nach § 106 GewO gedeckt, sondern nur eine Versetzung in einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers, sofern dies der Arbeitsvertrag des AN überhaupt zulässt.

Der Einsatz eines AN bei einem anderen Arbeitgeber ist - sofern kein Werkvertrag vorliegt - grundsätzlich AN-Überlassung iSd § 1 AÜG.
Hier muß dann geprüft werden, ob dies der ArbV des AN zulässt und ob die AN-Überlassung überhaupt gesetzlich zulässig ist.
Dies ist die individualrechtliche Ebene. Die kollektivrechtliche Ebene - also die Beteiligung von AN-Vertretungen bei beiden Arbeitgebern - ist dann noch separat zu betrachten.

Hey,
sind es zwei Arbeitgerber, oder ein Arbeitgeber mit zwei Betriebe. Der TE schreibt immer vom Dienstgeber.
Es stellt sich also die Frage, mit wem der Arbeistvertrag abgeschlossen wurde und ob es in diesem Vertrag nicht auch entsprechende Klauseln gibt?
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion