Bewerbung eines Ausländischen Menschen mit Einschränkung (Einstellung)

garda, Berlin, Thursday, 30.04.2020, 10:25 (vor 1463 Tagen) @ Rallebu

Hallo,

der Blick ins Gesetz fördert die Rechtskenntnis:

SGB IX, § 2
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Jemand der sich aus dem Ausland bewirbt kann sich nicht auf die Schutzrechte des SGB 9 berufen. Dieses Wort haben schließt das erlangen wollen nicht ein.

Auf die UN-Behindertenrechtskonvention kann sich hingegen jeder Mensch berufen. Es ist aber im Einzelfall schwer, konkrete Rechte, schon gar für eine SBV aus ihr abzuleiten.

Jetzt aber mal ganz klar zu deiner weiteren Frage: hast du ernsthaft erwartet, dass dir hier jemand die Rechtslage in allen Staaten der EU plus weiteren Staaten darlegt?

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Mit freundlichen Grüßen

Michael


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