Bewerbung eines Ausländischen Menschen mit Einschränkung (Einstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 01.05.2020, 18:02 (vor 1461 Tagen) @ Monica99

Hallo,

Hallo, das AGG hebelt NICHT das SGB IX aus. Der AG muss NUR alle Bewerber welche nicht unter das SGB IX § 2 fallen gleich behandeln.

Schön, wenn Du Dir so sicher bist. Mir reichen allerdings einfache Behauptungen nicht aus. Es wäre schließlich nicht das erste mal, daß unterschiedliche Gesetze sich mit Begriffsbestimmungen aufeinander beziehen bzw. durch Rechtsprechung oder Kommentierung in Bezug gesetzt werden.

Es gibt mehr Gesetze welche um in Anspruch genommen zu werden bestimmte Voraussetzungen erfordern.
Wenn ein AG einen Fahrer oder Piloten einstellen möchte und die Voraussetzung der Besitz eines Führerscheins / Pilotenschein ist kann er auch Bewerber ablehnen, welchen diesen nicht haben. Da kann ich auch nicht sagen AGG, oder ich mache diesen. Dann kommt die berechtigte Antwort des AG, erst machen und dann neu bewerben.

Nur weil es hinkt, muß es kein Vergleich sein. Wir reden hier nicht über ungleiche Behandlung mit sachlichem Grund, das hat mit dem Ausgangsproblem nichts zu tun.

@Cebulon: Die EU kennt nur den Begriff der "Behinderung" in der EU-RL 2000/78. Allerdings haben die meisten EU-Länder dem deutschen Schwerbehindertenrecht vergleichbare nationale Regelungen. Auf EU-Ebene gibt es nur den EU-Parkausweis für Behinderte, der bei Erfüllung der nationalen Vorschriften für Parkerleichterungen beantragt werden kann.

--
&Tschüß

Wolfgang


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