Bewerbung eines Ausländischen Menschen mit Einschränkung (Einstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 30.04.2020, 12:01 (vor 1463 Tagen) @ Vertigo

Hallo,

ich sehe es nicht so einfach wie meine Vorschreiber.

Richtig ist, daß das Schwerbehindertenrecht auch in der EU der rein nationalen Gesetzgebung unterliegt und deswegen Übertragungen nicht möglich sind.

Allerdings kennt das deutsche Recht den Begriff der "offensichtlichen Schwerbehinderung", für den eine behördliche Feststellung gar nicht nötig ist und die trotzdem die Schutzrechte des Teil 2 des SGB IX auslöst. (LPK-SGB IX, Joussen, § 2 Rn 19, BAG vom 9.6.2011, 2 AZR 703/09).

Diese Schutzrechte gelten aber für Bewerber gleichartig wie für Beschäftigte. Deswegen bin ich der Meinung, daß bei einer "offensichtlichen Schwerbehinderung" iSd SGB IX, also einer deutlich wahrnehmbaren Behinderung, die nach deutschem Recht immer und zwingend zu einem GdB von mindestens 50 führen würde, auch die Schutzrechte für Bewerber immer in Anspruch genommen werden können.

Neben Gliederschäden fällt mir als eine offensichtliche Schwerbehinderung zB auch Blindheit oder aber ein Cochlea-Implantat ein.

--
&Tschüß

Wolfgang


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