Bewerbung eines Ausländischen Menschen mit Einschränkung (Einstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 01.05.2020, 12:32 (vor 1462 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica,

ich sehe das keineswegs so eindeutig wie Du. Es ist zwar richtig, daß der § 2 eine Definition gibt.
Diese steht aber im Spannungsverhältnis zu § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG, der da besagt:
"Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis ..."
Auch die Kommentierung (ErfK, Schlachter, § 6 AGG Rn 3) betont, daß der "Schutz vor Benachteiligung" bereits ab "Anbahnung" des Arbeitsverhältnisses gelten muß, wobei "Anbahnung" auch Bewerbung bedeutet.

Deswegen bin ich mir gar nicht sicher, ob auch im Fall einer offensichtlichen Behinderung die restriktive Definition des § 2 SGB IX so anwendbar ist.

--
&Tschüß

Wolfgang


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