Versetzung- und Abordnungsschutz gem SGB iX (Kirche)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 07.05.2020, 13:15 (vor 1422 Tagen) @ Remhagen

Hallo,

das es sich bei Anordnung von "Home-Office" unzweifelhaft um eine "Versetzung" bzw."Abordnung" im arbeitsrechtlichen Sinn handelt ist sowohl nach BetrVG (zB § 95) als auch nach Personalvertretungsrecht (zB § 47 BPersVG) eindeutig. Der von Garda zitierte Hensche sagt dazu auch gar nichts anderes aus, wenn man ihn denn richtig lesen würde.

Genau darauf - auf diese gesetzlich definierten Begriffe - bezieht sich der Schutz des § 179 Abs. 3 SGB IX.
Das dieses und andere Rechte aus dem SGB IX durch die MAVO für das Erzbistum Paderborn nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird, haben wir ja schon an anderer Stelle diskutiert.
Ist die VP selbst geschützt durch das SGB IX, dann muß die SBV hierzu natürlich auch im Vorfeld entsprechend der gesetzlichen Regelungen beteiligt und angehört werden. Geschieht das nicht, kann die SBV die Maßnahme aussetzen.

Eine Versetzung in ein "Home-Office" kann sich auch sehr nachteilig auf die Arbeit einer SBV auswirken und diese beschränken, wenn dadurch keine direkte Kommunikation mehr mit den Beschäftigten möglich ist und/oder die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben im Betrieb/Dienststelle dadurch erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.
Insoweit ist auch bei einer nicht freigestellten SBV der Arbeitsort vom Ort der Mandatswahrnehmung nicht ohne Weiteres zu trennen.

Unabhängig davon wäre bei dieser Anordnung auch noch der individualrechtliche Aspekt zu prüfen. Wenn nämlich die Anordnung des "Home-Office" nicht durch den Arbeitsvertrag gedeckt wäre, könnte diese Anordnung nur im Rahmen einer Änderungskündigung vom AG durchgesetzt werden. Eine solche Änderungskündigung ist aber grundsätzlich nicht außerordentlich möglich und daher ausgeschlossen.

--
&Tschüß

Wolfgang


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