Versetzung- und Abordnungsschutz gem SGB iX (Kirche)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 11.05.2020, 11:36 (vor 1418 Tagen) @ garda

Hallo Michael,

leider stehst Du mit dieser Meinung

Home Office als Maßnahme des kollektiven oder individuellen Gesundheitsschutzes als anderen Arbeitsort zu bezeichnen halte ich nicht für richtig, schon gar nicht, wenn es sich um eine vorübergehende Maßnahme handelt.

im Vergleich zur mir bekannten Fachkommentierung ziemlich alleine da.

So schreibt z. B. der ErfK, Kania, § 99 Rn15:
"Wird einem AN ein Arbeitsplatz an einem anderen Ort zugewiesen, liegt regelm. eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor. Es handelt sich hierbei um die Zuweisung eines anderen "Arbeitsbereichs" auch dann, wenn die an einem anderen Arbeitsort zu erbringende Arbeitsleistung inhaltl. unverändert ist... .
...
Dies gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit im Home Office; ..."

--
&Tschüß

Wolfgang


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