Versetzung- und Abordnungsschutz gem SGB iX (Kirche)

garda, Berlin, Monday, 11.05.2020, 08:18 (vor 1440 Tagen) @ Monica99

Hallo Michael,
dann aber auch bitte das Gesetz (BetrVG) ganz lesen.
Begriff der Versetzung
Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet,
Daher kann sogar auch trotz Verbleib am "gleichen" Arbeitsplatz/Ort eine Versetzung lt. BertVG sein.

Hallo Monica,

Arbeitsbereich ist jetzt noch was ganz anderes. Es ist hier nur indirekt abzulesen, dass Home Office ein anderer Arbeitsort ist, wie es im Bereich des BetrVG definiert ist, wenn sich weder am Aufgabenbereich noch den Inhalten oder der Unterstellung etwas ändert. Anderer Arbeitsort ist üblicherweise ein Arbeitsort in einer anderen Liegenschaft des Arbeitgebers oder auch z. B. beim Kunden. Home Office als Maßnahme des kollektiven oder individuellen Gesundheitsschutzes als anderen Arbeitsort zu bezeichnen halte ich nicht für richtig, schon gar nicht, wenn es sich um eine vorübergehende Maßnahme handelt.

Wichtig bleibt, dass die Mandatsausübung nicht behindert wird.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael


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