Einstellungen Schwerbehinderten - Sonderfälle (Einstellung)

EReich, Tuesday, 10.08.2021, 10:35 (vor 990 Tagen)

Guten Tag zusammen,

ich habe einige Fragen zum Thema Schwerbehindertenrechte bei dem Einstellungsprozess.

- Laut BAG Urteil Az. 8 AZR 759/13 von 2014 muss die Schwerbehinderung in Anschreiben und Lebenslauf deutlich gemacht werden. Was bedeutet nun aber deutlich? Muss das Wort Schwerbehinderung enthalten sein? Oder reichen starke Hinweise?
- Muss ein schwerbehinderter Bewerber auch bei einer Initiativbewerbung zum Gespräch eingeladen werden? Ich habe den anderen Threadeintrag hierzu gesehen, konnte aber keine klare Antwort auf meine Frage daraus ziehen und außerdem ist der ja schon recht alt, evtl. gibt es in der Zwischenzeit weitere Entwicklungen oder Urteile zu dem Thema.
- Was ist, wenn eine Bewerbung in einer Fremdsprache eingeht, in der nur der Satz "Ich bin schwerbehindert" auf Deutsch enthalten ist? Ist hier die Einladung zum Gespräch ebenfalls Pflicht oder entfällt diese hier?

Ich bin über alle Antworten (bitte begründet mit Urteilen/Paragraphen) sehr dankbar!

LG


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion