Einstellungen Schwerbehinderten - Sonderfälle (Einstellung)

WoBi, Tuesday, 10.08.2021, 15:02 (vor 990 Tagen) @ garda

Hallo Michael,

Der hinzugefügte deutsche Satz hat ebenfalls keine Bedeutung. Grund s. o. Wird zudem kein Nachweis beigelegt, hat der Satz noch weniger Bedeutung als nichts, nämlich gar nichts.

So ganz kann die Anmerkung nicht stehen gelassen werden.
Der Satz bedeutet, dass der Arbeitgeber (privat / öffentlich) die SBV und weitere betriebliche Interessensvertretung über den Bewerbungseingang zu unterrichten hat und das die SBV von nun an in alle Bewerbungsunterlagen Einsicht nehmen und an den Vorstellungsgesprächen teilnehmen kann.

Ein Nachweis muss der Bewerbung nicht beigelegt werden. Der Bewerber hat nur seine Eigenschaft als Schwerbehinderter oder Gleichgestellter im Anschreiben oder hervorgehoben im Lebenslauf mitzuteilen.
Diese Mitteilung löst bereits die Handlungsverpflichtungen für den Arbeitgeber aus.

§ 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX:
"Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten."

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Gruß
Wolfgang


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