Einstellungen Schwerbehinderten - Sonderfälle (Einstellung)

WoBi, Thursday, 12.08.2021, 21:50 (vor 977 Tagen) @ garda

Hallo garda,

der / die Sachbearbeiter*in, als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers, hat die eingereichten Unterlagen als eine Bewerbung angesehen und den mitgeteilten Hinweis auf eine Schwerbehinderung / Gleichstellung erkannt.

1. Damit sind die Voraussetzungen für die Unterrichtung der SBV und BR/PR/.. erfüllt.
2a. Ein privater Arbeitgeber ist nicht zur einer Einladung zum Vorstellungsgespräch verpflichtet. Außer es wird z.B. ein Polier mit polnischen Sprachkenntnisse gesucht, dann könnte dies der gesuchte Bewerber sein.
2b. Ein öffentlicher Arbeitgeber hat zu prüfen, ob eine Ausnahme zur Einladungsverpflichtung zu einem Vorstellungsgespräch nach § 165 Satz 4 SGB IX vorliegt. Der Bewerber muss offensichtlich vollkommen, also ohne jeglichen Zweifel, nicht geeignet nach dem zu besetzenden Arbeitsplatz sein. Dies hat der Arbeitgeber gegenüber den Interessensvertretungen darzulegen. Bei der SBV nach § 178 Abs. 2 SGB IX
3. Ob der Verfasser den mitgeteilten deutschen Satz versteht oder nicht, ist reine Spekulation / Interpretation. Es spielt auch keine Rolle für die Aktivitäten nach dem 1. Punkt.

Wenn die Behinderteneigenschaft nicht nachgewiesen wird z.B. beim Vorstellungsgespräch bzw. bei der Einstellung und als „Türöffner“ missbräuchlich verwendet worden ist, stellt dies eine Täuschung dar und der Arbeitsvertrag könne nichtig sein bzw. eine Kündigung in der Probezeit erfolgen.
Die SBV fördert die Beschäftigung von schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen.

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Gruß
Wolfgang


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