Einstellungen Schwerbehinderten - Sonderfälle (Einstellung)

garda, Berlin, Tuesday, 10.08.2021, 10:44 (vor 991 Tagen) @ EReich

- Laut BAG Urteil Az. 8 AZR 759/13 von 2014 muss die Schwerbehinderung in Anschreiben und Lebenslauf deutlich gemacht werden. Was bedeutet nun aber deutlich? Muss das Wort Schwerbehinderung enthalten sein? Oder reichen starke Hinweise?

Was verstehst du unter "starken Hinweisen"? Eine SB-Eigenschaft darf nicht durch lustige Ratespiele "erkennbar" sein, sondern muss benannt werden. Ob dazu das Wort oder z. B. GdB 50 zu sagen ist entscheiden in Deutschland Richter im Einzelfall.

- Muss ein schwerbehinderter Bewerber auch bei einer Initiativbewerbung zum Gespräch eingeladen werden? Ich habe den anderen Threadeintrag hierzu gesehen, konnte aber keine klare Antwort auf meine Frage daraus ziehen und außerdem ist der ja schon recht alt, evtl. gibt es in der Zwischenzeit weitere Entwicklungen oder Urteile zu dem Thema.

Grundsätzlich nein. Eine Initiativbewerbung bedeutet nicht, dass nur weil sie vorliegt ein Auswahlgespräch zu führen ist, da es ja kein Auswahlverfahren gibt und auch keine zu besetzende Stelle.

- Was ist, wenn eine Bewerbung in einer Fremdsprache eingeht, in der nur der Satz "Ich bin schwerbehindert" auf Deutsch enthalten ist? Ist hier die Einladung zum Gespräch ebenfalls Pflicht oder entfällt diese hier?

Darf ich dich mal fragen wie du auf solche Beispiele kommst? Welche Fremdsprache? Um welche Branche geht es?

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Mit freundlichen Grüßen

Michael


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