Bescheid gültig bis... (Allgemeines)

magheinz ⌂, Thursday, 10.10.2024, 14:55 (vor 397 Tagen) @ WoBi

Hallo magheinz,

das ist keine Frage aus dem SGB IX, sondern die Lösung steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

[...]
Bei der Sprache ist zu beachten, dass das BGB 1900 veröffentlicht worden ist. Gesetze sind als eine Verzahnung von unterschiedlichen Zahnrädern zu betrachten. Es sei z.B. auf den Kündigungsschutz dazu verwiesen, das neben dem KSchG auch auf Regelungen des BGB zurückgreift. Oder die Leistungsbestimmung der geschuldeten Arbeitsleistung nach BGB und GewO.

Der Mensch hat mindestens bis Ende Oktober 2024 plus 3 Monaten = Januar 2025 den Status einen Menschen mit einer Schwerbehinderung.
Länger, wenn Widerspruch eingelegt und ggf. gerichtliche Verfahren laufen.

ok, danke. Auf die Idee im BGB danach zu suchen bin ich nicht gekommen.

Das klärt dann auch die Frage nach der Einladungspflicht.

Mit Texten aus 1900 und älter kennt man sich hier aus, wir sind ein Museum:-)


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