Fristlose Kündigung (Allgemeines)

WoBi, Thursday, 19.12.2024, 23:15 (vor 421 Tagen) @ Sandra

Hallo Sandra,

ein Arbeitgeber kann (fristlos) kündigen. Eine Kündigung, sei sie noch so fehlerhaft, wird nach drei Wochen nach dem Zugang gültig, wenn nicht in dieser Zeit von 21 Kalendertagen keine Kündigungsschutzklage bei Arbeitsgericht eingelegt wird.
Je mehr Fehler ein Arbeitgeber bei der Kündigungsdurchführung macht, umso einfacher ist die Formulierung der Kündigungsschutzklage.

Nicht die SBV kann Klage erheben, sondern die von Kündigung betroffene Person.
Die betroffene Person sollte sich hierzu Rechtsrat bei der Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt, möglichst einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder in einer spezialisierten Kanzlei, einholen.

Bezüglich der Anhörung: Bei einer fristlosen Kündigung hat der BR und die SBV eine reduzierte Zeit ab vollständiger Unterrichtung.

- Ist bei der betroffenen Person eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen z.B. wegen Mandat?
- Ist die betroffene Person schwerbehindert oder gleichgestellt und diese Eigenschaft dem Arbeitgeber bekannt? Wenn die Eigenschaft nicht bekannt ist, muss diese innerhalb von drei Wochen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

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Gruß
Wolfgang


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