Fristlose Kündigung (Allgemeines)
Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht:
Betriebsrat: Der Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht bei Kündigungen. Dieses Recht umfasst in der Regel auch ein Anhörungsrecht des betroffenen Mitarbeiters.
Schwerbehindertenvertretung: Die Schwerbehindertenvertretung hat nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ein Mitbestimmungsrecht bei allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten Menschen berühren. Dazu zählt auch eine Kündigung.
Verstoß gegen das rechtliche Gehör:
Jeder Betroffene hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, gehört zu werden, bevor über seine Rechte entschieden wird.
Durch das Unterlassen der Anhörung wurde der Mitarbeiter in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
Mögliche Beeinträchtigung der Objektivität:
Ohne Anhörung des Mitarbeiters können BR und SBV sich kein umfassendes Bild von der Sachlage machen.
Dies kann ihre Fähigkeit, objektiv und unparteiisch zu entscheiden, beeinträchtigen.
Allgemein: "Der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung haben sich vor ihrer Entscheidung über die Kündigung den Mitarbeiter nicht angehört. Hierdurch wurde sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sowie die Mitwirkungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß wahrgenommen."
Konkret: "Der Betriebsrat hat seine Entscheidung über die Kündigung getroffen, ohne zuvor anzuhören, obwohl er nach BetrVG dazu angehalten ist. Diese Verletzung auf das rechtliches Gehör führt zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung."
so sehe ich das !!!