Fristlose Kündigung (Allgemeines)
Hallo,
so sehe ich das !!!
Du siehst es falsch und solltest es mal zur Kenntnis nehmen.
Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten hat der AG folgendes einzuhalten:
1. rechtzeitige Information und Anhörung (nicht Mitbestimmung) der SBV vor Ausspruch der Kündigung gem. § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.
Wie die SBV zu Ihrer Stellungnahme (nach Aktenlage oder nach persönlichem Gespräch) kommt, ist alleinige Organisationsangelegenheit der SBV. Evtl. Fehler der SBV gehen nicht zu Lasten des AG.
2.
Der BR muß gem. § 102 BetrVG ebenfalls rechtzeitig vor Ausspruch der Kündigung gehört werden. Der BR kann einer Kündigung widersprechen, wenn aus seiner Sicht einer der Gründe des § 102 Abs. 3 BetrVG zutreffen.
Ob der BR die betroffene Person anhört, hat der Gesetzgeber in § 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG ausdrücklich in sein Ermessen gestellt. Eine Anhörungspflicht des/der Betroffenen besteht nicht.
Alles, was Du hier sonst noch zusammengeschrieben hast, hat mit den konkreten rechtlichen Bestimmungen bei der Kündigung nichts zu tun und begründet keinerlei individualrechtlichen Ansprüche der Betroffenen. Das hast Du ja auch in einem anderen Fachforum erklärt bekommen.
Insbesondere das "rechtliche Gehör" als Grundsatz ist ein Anspruch, der grundsätzlich nur in öffentlich-rechtlichen Verfahren gilt und nicht im Zivilrecht, zu dem das Arbeitsrecht gehört.
Und noch etwas:
Das "Grundgesetz" ist trotz seines Namens kein einfaches Gesetz, sondern die Verfassung. Unmittelbare und direkte Ansprüche der Bürger ergeben sich aus einer Verfassung nur in Bezug auf staatliches Handeln. Ansonsten müssen die Prinzipien und Grundsätze einer Verfassung erst in konkrete einzelne Gesetze umgesetzt werden, um den Bürger*innen konkrete und einklagbare Rechtsansprüche zu geben.
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&Tschüß
Wolfgang