Inklusionsvereinbarung - Befreiung von Urlaub- und Krankheitsvertretung (Allgemeines)
"Auf ihr Verlangen sind schwerbehinderte Menschen von Mehrarbeit freizustellen (§ 207 SGB IX, § 12 AzV). Von der Heranziehung zu Bereitschaftsdiensten, Überstunden, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen kann auf Wunsch abgesehen werden."
Mir geht es konkret um den 2. Satz, speziell der Wortlaut "kann auf Wunsch abgesehen werden".
In der Abteilung eines gleichgestellten Mitarbeiters ist es so, dass sich alle Kollegen bei Urlaub und Krankheit gegenseitig vertreten müssen.
Kann der gleichgestellte Mitarbeiter damit Urlaubs- und Krankheitsvertretungen von Kollegen ablehnen?
Oder bedeutet die Formulierung "kann auf Wunsch abgesehen werden", dass der Vorgesetzte diesem Wunsch zwar entsprechen kann, aber das Ansinnen auch ablehnen kann bzw. grundsätzlich das letzte Wort hat?
Auf Wunsch abzusehen bedeutet keine abschließende Regelung, sondern der Wunsch kann geäußert werden und dem kann entsprochen werden.
Urlaubs- und Krankheitsvertretungen gehören grundsätzlich zum normalen Arbeitszeitpensum und sind auch nur in diesem Rahmen zu leisten. Mehrarbeit oder Überstunden dürfen hier nicht entstehen. Alles andere ist Organisationsversagen des AG, denn der hat Urlaub und Krankheit in seine Personalbesetzung einzukalkulieren. Außergewöhnliche Umstände wie Krankheitswellen sind hiermit i. d. R. nicht abzudecken.
Wenn das in diesem Fall etwas anderes bedeutet, müsste das näher erklärt werden, also z. B. zusätzliche Schichten und dann greift ggf. die gesetzliche Regelung zur Mehrarbeit.
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Mit freundlichen Grüßen
Michael