Mehrarbeit bei Teilzeitkräften? (Allgemeines)

WoBi, Tuesday, 27.05.2025, 11:32 (vor 202 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

im der BAG-Entscheidung 8 AZR 370/20 vom 05.12.2024 wird u.a. ausgeführt:

Randnummer 32
"(aa) Mit § 4 Abs. 1 TzBfG wurde Paragraph 4 Nr. 1 und Nr. 2 der Rahmenvereinbarung umgesetzt. Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung verbietet es, in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern „schlechter“ zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 32 mwN). Der Begriff der Beschäftigungsbedingungen iSv. Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung umfasst auch Vergütungsbedingungen wie Überstundenzuschläge (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 34)."

Randnummer 38
"(bbb) In der für Teilzeitarbeit fehlenden anteiligen Absenkung der Grenze für das Verdienen der Zuschläge liegt eine Abweichung von dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG und in Paragraph 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung normierten Pro-rata temporis-Grundsatz zum Nachteil in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer. Dem steht nicht entgegen, dass die Gesamtvergütung pro geleisteter Arbeitsstunde für Teilzeit- und Vollzeitarbeitskräfte bis zum Erreichen der regelmäßigen tarifvertraglichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers von 38,5 Stunden gleich hoch ist. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 29. Juli 2024 (- C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41) sowie vom 19. Oktober 2023 (- C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48) und der dortigen Bezugnahme auf sein Urteil vom 27. Mai 2004 (- C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 17) ist zu entnehmen, dass der Vergleich von in Vollzeit und in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern methodisch für jeden einzelnen Entgeltbestandteil vorzunehmen ist und eine Gesamtbewertung der einzelnen Vergütungsbestandteile ausscheidet (ebenso bereits: BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 58, BAGE 165, 1; 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 45, 53, BAGE 158, 360; im Ergebnis zustimmend: Selzer EuZA 2024, 216, 223; von Roetteken NZA 2024, 1270 f.; aA Jungbauer NZA 2024, 304, 306: „falscher Prüfungsmaßstab“; Kleinebrink/Schomburg ZfA 2024, 435, 439: „falsche Methodik“; Thüsing/Mantsch BB 2023, 2676 f.). Bei isolierter Betrachtung des Entgeltbestandteils Überstundenzuschlag stellt die Festsetzung der einheitlichen Untergrenze für das Verdienen der Zuschläge für die in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer eine größere Belastung dar, da sie zumindest für einen Teil der Arbeitsstunden, die sie über ihre vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, zwar vergütet werden, für diese aber kein Anspruch auf Überstundenzuschläge besteht. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten demgegenüber Überstundenzuschläge bereits ab der ersten Arbeitsstunde, die sie unter Überschreitung ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit leisten. Dadurch kommt es für in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung und damit zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41 f.)."

Das Anknüpfen der Regelung von § 207 SGB IX an die Zeiten einer allgemeinen Vollbeschäftigung mit 8 Stunden bei einer Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt nicht die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshof.
Gerade weil Menschen mit Schwerbehinderung häufig aus behinderungsbedingten Gründen in Teilzeit arbeiten (müssen).
Der Gesetzestext "Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt" gibt keine Festlegung über die Arbeitszeit und damit den Beginn von Mehrarbeit vor.
Hier wurden Teilzeitbeschäftigte mit Schwerbehinderung gegenüber Vollzeitbeschäftigte mit Schwerbehinderung wegen ihrer (behinderungsbedingten) Teilzeittätigkeit früher auch benachteiligt.

Daraus ergibt sich in Anlehnung an die Randnummer 39 des o.g. BAG Urteils, dass die sich daraus ergebende Schlechterstellung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung nicht iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG und iSv. Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

Die Benachteiligung bei der Bezahlung von Zuschlägen für Mehrarbeit wurde mit dem o.g. BAG Urteil beseitigt. Wenn bei Überschreiten der individuellen Arbeitszeit Mehrarbeitszuschläge fällig werden, liegt eine Mehrarbeit vor.

Von Mehrarbeit können sich Beschäftigte nach § 207 SGB IX "befreien", auch bei Teilzeit.

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Gruß
Wolfgang


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