Re: Gleichstellung ab Antragstellung (Gleichstellung)

hackenberger, Thursday, 09.12.2004, 12:12 (vor 7085 Tagen) @ Andrea H.

Hallo Andrea,

dei Koll. irren sich! Die SchwbV ist gem § 95 in allen Angelegenheit
welche einen Schwerbehinderten im einzeln oder die Gruppe betreffen zu
beteiligen. Kurz gesagt, in allen Angelegenheiten. Die
Beteiligungspflicht des AG nach § 95 ist bei der SchwbV sogar
weitergehend als die bei BR, da das SGB IX nur AN kennt also z.B. keine
Unterschiede zwischen "normalen AN" und leitenden AN macht.

Die Beteiligung hat stets ab Antragstellung (sowohl Antrag auf
Anerkennung einer Schwerbehinderung iwe auch Antrag auf Gleichstellung)
und Kenntnis des AG hierüber zu erfolgen. Bei offensichtlicher
Schwerbehinderung (z.B. Verlußt von Gliedmaßen/Blindheit) bedarf es noch
nicht einmal der Antragstellung.

Die Änderungen hinsichtlich des besonderen Kündigungsschutzes berühren
die sonstigen Rechte des Schwerbehinderten/ der
Schwerbehindertenvertretung bzw. die Pflichten des AG gem. SGB IX nicht.

Der besondere Kündigungsschutz greift bei Anträgen auf Gleichstellung
auch ab Antragstellung. In der Regel stellt man diese Anträge daher auch
am besten per Telefonanruf bei der Agentur für Arbeit. Die Anträge
erhalten dann eine Zeitstempel.

Bernhard


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