Auch Absagen können diskriminierend sein!? (Allgemeines)

WoBi, Thursday, 17.10.2019, 15:09 (vor 1658 Tagen) @ sbv-nl-west

Hallo,

um an diese Indizien zu kommen, kann die Regelung in § 164 Abs. 1 Satz 7-9 SGB IX hilfreich sein.

Man beachte aber dabei die Voraussetzungen:
1. Der Arbeitgeber erfüllt seine Beschäftigungspflicht nicht. In der Regel 5% der Arbeitsplätze. Ausnahmen gewisse Bundesbehörden mit 6%, die an einem Stichtag 6% oder mehr beschäftigt haben.
2. Die betriebliche Interessensvertretung und / oder SBV ist mit der geplanten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden.

Bei der Anhörung des Bewerbers nach Satz 8 und der Mitteilung nach Satz 9 können ggf. Grunde für mögliche Indizien aufgezeigt werden. Die Schwierigkeit liegt hier an die Kenntnis zu gelangen, ob die Beschäftigungsquote erfüllt ist und ob eine Interessensvertretung bei dieser Bewerbung um eine Stelle nicht einverstanden war. Dann wäre die Nichtanhörung oder die unterlassene Unterrichtung bereits ein Indiz für eine Benachteiligung wegen Behinderung, weil der Arbeitgeber sich nicht an die gesetzliche Regelung gehalten hat..

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Gruß
Wolfgang


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